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Einlasskontrolle

Einlasskontrollen schützen auf einer Veranstaltung oder einer geschlossenen Gesellschaft davor, dass unberechtigte Personen das Gelände betreten. Somit ist gewährleistet, dass nur geladene Gäste oder Gäste, die ein Ticket oder eine Eintrittskarte erworben haben, das Gelände betreten. Auch wird durch eine Einlasskontrolle gewährleistet, dass die Personen das entsprechende Alter aufweisen, um die Diskothek zu betreten. In Deutschland sind Diskotheken grundsätzlich erst ab dem 18 Lebensjahr zu betreten. In einigen Ausnahmefällen schon mit 16 Jahren. An Diskotheken sind Einlasskontrollen meist zum Selbstschutz des Betreibers, da minderjährige im Club enorme Konsequenzen nach sich ziehen können. Einlasskontrollen müssen nicht unbedingt von Amtsträgern ausgeführt werden. Bei einer Einlasskontrolle wird auch kontrolliert, ob die Person Gegenstände mit sich führt, welche die Allgemeinheit verletzen können zum Beispiel Schusswaffen, Messer oder spitze Gegenstände. In Fußball Stadien wird außerdem auf Pyrotechnik während der Einlasskontrollen geachtet. Ein gründliches Abtasten der Besucher ist hier nötig, um versteckte Gegenstände oder Waffen zu finden.

Einlasskontrollen durch Sicherheitsdienst

Einlasskontrollen werden in der Regel von einem Sicherheitsdienst im Rahmen des Veranstaltungsschutzes durchgeführt. In den seltensten Fällen übernimmt der Veranstalter oder Betreiber, den Einlass mit seinem eigenen Personal. Sicherheitspersonal, das den Einlass für eine Veranstaltung regelt, nennt man im normalen Sprachgebrauch auch „Türsteher“.

Einlasskontrolle durch Paffen Sicherheit Nicht jeder darf Türsteher werden: Um diese Tätigkeit im Sicherheitsdienst auszuführen, benötigt man die Sachkunde nach §34a der Gewerbeordnung. Dabei handelt es sich um eine Art Ausbildung, mit anschließender schriftlichen sowie mündlichen Prüfung. Erst nachdem man diese Ausbildung bei der IHK bestanden hat, darf man als Türsteher in Deutschland arbeiten. Wer als Sicherheitsdienstleister nicht qualifiziertes Personal als Türsteher beschäftigt, begeht einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung und wird mit empfindlichem Bußgeld bestraft. Im Härtefall kann sogar eine Gewerbeuntersagung erfolgen. Jemand, der allerdings nicht bei einem Sicherheitsdienst angestellt ist, sondern direkt für den Betreiber arbeitet, darf Einlasskontrollen durchführen. Grund dafür ist, dass er kein Bewachungsgewerbe als hauseigener Mitarbeiter ausübt. Er schützt somit nicht gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen. Bei Tätigkeiten als Türsteher auf zugangsgeschützten Großveranstaltungen muss der Mitarbeiter ein sichtbares Schild tragen, auf dem der Name des Mitarbeiters oder eine Kennnummer, sowie der Name des Unternehmers stehen.

Ohne Einlasskontrolle läuft nichts

Sichere und zuverlässige Einlasskontrollen können nur von erfahrenem Sicherheitspersonal durchgeführt werden. Dabei ist zu Beginn der Kontrolle die notwendige Menschenkenntnis erforderlich. Ein geübter Sicherheitsmitarbeiter muss auf den ersten Blick erkennen, ob die Person eventuell betrunken oder unter dem Einfluss berauschender Drogen steht. Handelt es sich um einen Hooligan, der im Stadion etwa Pyrotechnik zünden möchte und auf Aggression aus ist? Könnte die Person Waffen oder andere verbotene Gegenstände bei sich führen? Ist die Person allein oder tritt sie in einer Gruppe auf. Besondere Vorsicht gilt hier bei Gruppen. Der Sicherheitsmitarbeiter muss stets besonnen reagieren und Besuchern, die gegen geltendes Recht verstoßen, im Rahmen der Einlasskontrolle aussortieren.


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